Unklar blieb zudem bis zuletzt, zu welchem Zweck die Fotos der Privatklägerin in ihrer «Arbeitskleidung» gemacht wurden und wer diese – nebst der Privatklägerin selbst – erstellte. Gestützt auf die Aussagen der Parteien und der Telefonauswertung ist zudem davon auszugehen – und überdies unbestritten – dass die Privatklägerin vom Beschuldigten ein Mobiltelefon erhielt, welches bereits 2012 in Betrieb war. Insgesamt lässt sich den objektiven Beweismitteln nebst den unbestrittenen Sachverhaltselementen (Armut der Privatklägerin, gemeinsame Einreise und gemeinsamer Aufenthalt in G.___