melden musste. Jedenfalls ist – entgegen der Annahme der Privatklägerin – an den vom Nokia angezeigten Daten und Uhrzeiten nicht zu zweifeln, zumal die Datumsund Zeitangaben bezüglich ihrer Einreise in die Schweiz mit den Aussagen der Parteien exakt übereinstimmen. Dass diese nur in gewissen Punkten stimmen sollen, in anderen hingegen nicht, ist weit hergeholt und entbehrt jeglicher Grundlage. Unklar blieb zudem bis zuletzt, zu welchem Zweck die Fotos der Privatklägerin in ihrer «Arbeitskleidung» gemacht wurden und wer diese – nebst der Privatklägerin selbst – erstellte.