Insbesondere die Telefonate an den Beschuldigten sowie die SMS mit seiner Ehefrau lassen den Schluss zu, dass sich die beschriebenen sexuellen Handlungen nicht in der zweiten Nacht ereignet haben können und die Privatklägerin wohl bereits damals zu arbeiten begonnen hatte. Dies wirft allerdings die Frage auf, weshalb sie dann dem Beschuldigten erst am 24. und 25. September 2013 – mithin drei bzw. vier Tage nach Arbeitsbeginn – ihre Einnahmen erstmals mitteilte, wenn diese SMS denn wirklich den Inhalt haben sollen, den ihnen die Vorinstanz zusprach, nämlich, dass sie beweisen sollen, dass die Privatklägerin ihre Einkünfte