Aus den Erkenntnissen der Telefonauswertung des Nokia GSM ist ersichtlich, dass die Privatklägerin in der zweiten Nacht, d.h. in der Nacht vom 21. September 2013, in der Schweiz von 01:08 Uhr bis fast 02:00 Uhr und dann wieder von 03:16 Uhr bis in den frühen Morgenstunden mehrere Telefonate nach F.________ aber vor allem mit dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und mit AD.________ führte (pag. 163 f.).