_ untermauert (pag. 178 ff.). Weitere sachdienliche Hinweise/Erkenntnisse konnten dem Bericht über den Arbeitsbesuch in F.________ nicht entnommen werden. Auch die Observation erwies sich als untaugliches Mittel, da der Beschuldigte bereits am 27. September 2013 wieder aus der Schweiz ausreiste. Aus den Erkenntnissen der Telefonauswertung des Nokia GSM ist ersichtlich, dass die Privatklägerin in der zweiten Nacht, d.h. in der Nacht vom 21. September 2013, in der Schweiz von 01:08 Uhr bis fast 02:00 Uhr und dann wieder von 03:16 Uhr bis in den frühen Morgenstunden mehrere Telefonate nach F.____