Auf Vorhalt, wonach es zwischen ihm und der Privatklägerin am 21. September 2013 am Morgen um 01:00 Uhr Telefonate gegeben habe und auf Frage, weshalb, wenn man im gleichen Hotelzimmer übernachte, führte der Beschuldigte aus, dass sie nicht miteinander telefoniert hätten, solange sie im gleichen Zimmer gewesen seien. Auf Frage, wie es dazu komme, dass er am 24. September 2013 noch vier Mal versucht habe, sie anzurufen, gab er an, dass er seit damals überhaupt keinen Kontakt mehr mit diesem Mädchen gehabt habe (pag. 11604 Z. 33 ff.; pag. 11605 Z. 1 ff.).