Jeder habe sein eigenes Busticket gekauft. Schätzungsweise seien sie zwei Nächte zusammen im Hotel an der I.________ in G.________ gewesen. Er habe dort drei Nächte verbracht und danach sei er wieder nach F.________ zurückgereist. Auf Vorhalt, wonach es zwischen ihm und der Privatklägerin am 21. September 2013 am Morgen um 01:00 Uhr Telefonate gegeben habe und auf Frage, weshalb, wenn man im gleichen Hotelzimmer übernachte, führte der Beschuldigte aus, dass sie nicht miteinander telefoniert hätten, solange sie im gleichen Zimmer gewesen seien.