Er habe nie versucht, mit der Privatklägerin oder mit ihrer Familie oder ihren Freunden Kontakt aufzunehmen. Er wisse nicht einmal, wo sie im Dorf lebe, er kenne ihre Familie und ihre Adresse im Dorf nicht (pag. 11603 Z. 36 ff; pag. 11604 Z. 1 ff.). Er könne seine bisherigen Aussagen bestätigen. Kennengelernt habe er die Privatklägerin durch einen Kollegen namens BA.________. Auf Frage, weshalb er sich als 34-jähriger Mann auf eine 17-Jährige eingelassen habe, führte der Beschuldigte aus, dass er gar nichts gemacht habe, nur Kaffee getrunken. Sie seien nicht zusammen in diesem Hotel [in F.________] gewesen. Sie habe ihn nur darum gebeten, sie in das Hotel zu bringen.