Ich werde mich um sie kümmern, um diese Dreckschlampe, das kann ich dir sagen.» [pag. 10059]) gab er zu Protokoll, dass er sich das überhaupt nicht erklären könne, um was und wen es gehe. Er habe ja gar nicht erfahren können, ob sie in AM.________ sei (pag. 11325 Z. 36 f.). Es gehe in keinem Fall um die Privatklägerin, er habe ja nicht wissen können, dass sie in AM.________ sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 (pag. 11603 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er keine Kenntnis von Kontaktversuchen habe. Er habe nie versucht, mit der Privatklägerin oder mit ihrer Familie oder ihren Freunden Kontakt aufzunehmen.