Er habe sie auch weder in F.________ noch hier bedroht (Z. 404 ff.). Er habe niemandem etwas zuleide getan. Er sei unschuldig. Diese Behauptungen würden alle nicht stimmen. Er habe gearbeitet und sein Geld ehrlich verdient im Leben. Sie habe keine Schulden gehabt, weder bei ihm noch bei K.________. Er wolle nur aufzeigen, dass die Privatklägerin lüge (Z. 423). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2019 (pag. 11306 ff.) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Er erklärte, sie seien nur Freunde gewesen und sie habe immer wieder angerufen, obwohl sie gewusst habe, dass er Frau und Kinder habe (pag. 11320 Z. 34 ff.).