Die Stimmung zwischen ihm, seiner Frau und der Privatklägerin sei ganz normal gewesen (Z. 276). Auf Vorhalt, dass aus dem Handy der Privatklägerin zwei Rufnummern hätten herausgesucht werden können und es sich dabei um seine und diejenige seiner Ehefrau gehandelt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass ihm diese nichts sagen und er sich nicht mehr erinnere (Z. 327). Nach dem Abend, an dem die Privatklägerin ausgesagt habe, dass man ihre Dokumente gestohlen habe, habe er keinen einzigen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Kein Wort, nichts (Z. 341). Er habe ihr geraten, zur Polizei zu gehen und dies zu melden.