Seine Frau habe das Zimmer bezahlt, als sie angekommen seien, glaube er (Z. 186). Auf Frage, ob er denn zum ersten Mal dort gewesen sei, erklärte er, er sei bereits einmal dort gewesen. Auf Vorhalt des erzwungenen Oralverkehrs gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass doch nicht wahr sei, was die Privatklägerin sage und schreibe. Auf weiteren Vorhalt, dass sich der Vorfall am Abend des 20. September 2013 abgespielt haben müsse, meinte er, dass die Privatklägerin am Tag nach der Ankunft mit ihren Läusen zu tun gehabt habe. Er habe am liebsten gar nicht mehr zusammen mit ihr im gleichen Zimmer schlafen wollen. Er wisse nicht mehr genau, ob seine Frau K.___