In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. April 2019 (pag. 216 ff.) führte der Beschuldigte aus, es gebe nichts zu seinen bisherigen Aussagen hinzuzufügen (Z. 15). Auf Frage, weshalb sie nicht bei AN.________ übernachtet hätten, so wie er dies vorgehabt habe, erklärte er, weil die Privatklägerin ihre Freundinnen habe treffen wollen, diese dann aber nicht da gewesen seien und sie sie gebeten habe, mit ihr zusammenzubleiben. Seine Frau habe ins Hotel gehen wollen, aus Angst davor, die Privatsphäre von AN.________ zu stören (Z. 82). Er wisse nicht mehr, wie die Freundinnen der Privatklägerin geheissen hätten. Es seien zwei oder drei Freundinnen hier gewesen.