Konfrontiert mit den Tatvorwürfen der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung wandte sich der Beschuldigte abermals direkt an die Staatsanwältin und hielt fest, dass dies nicht wahr sei (Z. 494). Die Privatklägerin habe das (= die Prostitution) bereits in F.________ getan, das habe sie nicht erst von ihm lernen müssen. Er schwöre, dies sei alles nicht wahr. Der Beschuldigte fing dann erneut an zu weinen (Verbal; Z. 505). Sie könne ja irgendetwas erfinden. Sie sei eine derartige Frau gewesen, dass er sie nicht einmal hätte anfassen wollen. Sie sei ungewaschen gewesen und habe Läuse gehabt. Und seine Frau sei ja auch noch da gewesen.