Er habe nichts mit der Sache zu tun. Wenn es so gewesen wäre, hätte das Mädchen ihn ja gleich anzeigen können. Es stimme nicht, es könne nicht stimmen (Z. 424 f.). Auf Vorhalt der Anschuldigung, dass die Privatklägerin bei ihm zuerst Schulden und danach 50 % ihrer Einnahmen aus der Prostitution hätte abgeben müssen, wandte er sich an die Staatsanwältin und gab kund, dass er damit einverstanden sei, dass sie ihm die Höchststrafe gebe, wenn sie feststellen sollte, dass er so etwas gemacht habe. Er habe ihr die CHF 50.00 für das Haarmittel gegeben und dieses Geld von ihr zurückgewollt (Z. 437 f.). Er habe diesem Mädchen ja eigentlich geholfen. Es sei doch selbstverständlich, dass er diese