Damit habe er selber nichts zu tun. Auf Vorhalt, er habe der Privatklägerin vor der Abreise das Handy zerbrochen, sie mit Tritten gegen die Hüfte traktiert und geohrfeigt, schwor der Beschuldigte nochmals, dass er diese Frau nicht angefasst habe, nicht einmal mit dem kleinen Finger (Z. 399). Auf weitere Vorhalte gab er zu Protokoll, dass er nicht wisse, warum sie dies erfunden habe (Z. 407); er habe sein ganzes Leben lang so etwas nicht gemacht (Z. 418). In der Schweiz habe sie selber solche Arbeit gesucht. Er glaube, sie habe auch noch an anderen Orten angefragt. Am Schluss sei ihr nichts anderes übrig geblieben als ins T.________ zu gehen. Er habe nichts mit der Sache zu tun.