In der Schweiz seien sie nach G.________ gegangen, seine Frau habe sie abgeholt. Die Freundinnen der Privatklägerin seien dann nicht dort gewesen, obwohl sie hätten dort sein sollen. Die Privatklägerin habe sie gebeten, bei ihnen zu übernachten, bis sie Kontakt zu den Freundinnen hätte aufnehmen können. Die Privatklägerin sei dann mit ihnen im Zimmer gewesen,