Auf Vorhalt, wonach sie am 21. September 2013 ab 01:08 Uhr in der Früh mehrere Telefonate geführt habe, unter anderem habe sie auch vier Mal den Beschuldigten angerufen, gab die Privatklägerin an, dass, soweit sie sich erinnern könne, es früh morgens oder am späten Abend gewesen sei, als K.________ sie abgeholt habe, als sie fertig mit der Arbeit gewesen sei. Es sei aber am Tag passiert. Angesprochen auf K.________, führte die Privatklägerin unter anderem aus, dass, als sie bei der Polizei gewesen sei, K.________ ihr geschrieben habe: «Wo zum Teufel bist du?».