___ H.________ gezogen sei, gab die Privatklägerin an, dass, soweit sie sich erinnern könne, es am Abend spät passiert sei. Wenn es nicht so gewesen sei, sei es früh morgens gewesen. Sie wisse, dass K.________ sie abgeholt habe. Sie wisse, dass sie neben ihm geschlafen habe, jeder in seinem Bett. Aber sie wisse nicht, ob es an diesem Abend passiert sei oder am Abend zuvor (pag. 11598 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie am 21. September 2013 ab 01:08 Uhr in der Früh mehrere Telefonate geführt habe, unter anderem habe sie auch vier Mal den Beschuldigten angerufen, gab die Privatklägerin an, dass, soweit sie sich erinnern könne, es früh morgens oder am späten Abend gewesen sei, als K._____