_ registriert worden sei, führte die Privatklägerin – nachdem die Frage übersetzt werden musste – aus, dass sie nicht wisse, warum aber das habe sie wirklich gemacht. Auf weiteren Vorhalt, wonach sie am 25. September 2013 zwei Mal bei der Polizei befragt worden sei und sie danach um einen Anruf bei ihrem Bruder gebeten habe, damit dieser sich in Sicherheit bringen könne und auf Frage, ob sie dies gemacht habe, bejahte sie dies und dass sie ihn aus AM.________ angerufen habe. Sie wisse nicht mehr genau, wieso sie ihn erst so spät angerufen habe. Sie habe in dem Moment keine Anrufe machen dürfen (pag. 11596 Z. 1 ff.).