_ habe mit Y.________ zusammengewohnt. Auf Vorhalt eines Printscreens aus dem Video der Akten betreffend Diebstahl und entsprechende Frage hin, führte die Privatklägerin aus, dass das ihr Zimmer gewesen sei, gegenüber der Treppe. Sie sei immer in diesem Zimmer gewesen, ausser am Anfang. Auf der anderen Seite sei auch ein Zimmer gewesen und vis-à-vis sei K.________ gewesen (pag. 11595 Z. 17 ff.). Auf Frage, was vis-à-vis heisse, meinte die Privatklägerin, dass es noch weitere Zimmer nach rechts gegeben habe. K.________ sei dort weiter hinten gewesen, so viel sie sich noch erinnere.