Im Zusammenhang mit dem aufgefundenen Portemonnaie und der Anmeldebestätigung führte die Privatklägerin aus, dass sie glaube, dass der dicke Mann, welcher im Büro [im T.________ H.________] gearbeitet habe, die Anmeldung in der Schweiz gemacht habe. Aber sie hätten es nicht akzeptiert und abgelehnt. Sie hätten nur ein Papier gehabt, dass sie es gemacht hätten. Es sei eine Anmeldung mit ihrer ID gemacht worden. Diese ID habe sie ihm gezeigt, sie habe sie immer bei sich gehabt. Der Beschuldigte habe sie nicht gehabt. Als sie aus dem Hotel gegangen seien, habe er ihr die ID gegeben (pag. 11595 Z. 1 ff.). Angesprochen auf die Zimmerzuteilung im T.________ H.________ führte die Privatklä-