30 halt, wonach sie bisher immer gesagt habe, dass es am Abend passiert sei, führte die Privatklägerin aus, dass es vielleicht 17:00 oder 18:00 Uhr gewesen sei. Sie seien zurückgegangen, hätten gegessen. Es sei nichts Besonderes passiert, erst danach. Am gleichen Abend sei sie dann ins T.________ H.________ gegangen (pag. 11594 Z. 1 ff.). Im Zusammenhang mit dem aufgefundenen Portemonnaie und der Anmeldebestätigung führte die Privatklägerin aus, dass sie glaube, dass der dicke Mann, welcher im Büro [im T.________ H.________] gearbeitet habe, die Anmeldung in der Schweiz gemacht habe.