Auf Frage, ob sie nach Ankunft in G.________ irgendwelche Aufträge erhalten habe, führte die Privatklägerin aus (nachdem die Frage übersetzt wurde), dass sie sich habe prostituieren müssen. Sie habe auch kochen müssen und andere Sachen. Auf Frage gab sie an, dass er ihr noch «sexuelle Aufträge» gegeben habe. Sie habe auch suchen müssen, wo sie sich prostituieren könne (pag. 11593 Z. 4 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte ihr gesagt habe, wie sie suchen solle, meinte die Privatklägerin, dass sie zusammen zu einem kleinen Bordell gegangen seien, oder so ähnlich. Es sei in der Nähe des Hotels gewesen. Die Frau habe sie nicht anstellen wollen, weil sie keinen Pass gehabt habe.