29 kommen sei, führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie mit dem Auto abgeholt habe. Sie habe ihn angerufen und er sei sofort gekommen und habe sie geholt. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte nicht den ganzen Sommer in F.________ gewesen sei, gab die Privatklägerin an, dass sie eine oder zwei Woche(n) zurück zu ihrem Vater sei. Sie habe nicht gewusst, wo er [der Beschuldigte] gewesen sei. Er habe ihr auch nicht gesagt, was er in seiner Freizeit mache. Vom Hotel sei sie mit dem Bus zurück ins Dorf. Der Bus fahre zuerst in die Stadt und von dort aus sei sie nach Hause gefahren (pag.