Auch auf Vorhalt ihrer eigenen Aussagen, wonach es dabei um einen Teil der Abmachung und ihre Verdienste gegangen sein soll, konnte sie sich nicht mehr erinnern (Z. 952). Angesprochen auf die Differenz ihrer geltend gemachten Schulden (EUR 3'000.00, vorher: CHF 2'100.00) hielt die Privatklägerin fest, dass dies nur so eine ungefähre Angabe sei (pag. 342 Z. 1003).