Nach einer kurzen Pause wurde Rechtsanwalt B.________ von Fürsprecherin D.________ gebeten, den Raum zu verlassen, da die Privatklägerin die nun folgende Sequenz lieber in dessen Abwesenheit erzählen möchte (Verbal; Z. 640 ff.). Rechtsanwalt B.________ verliess daraufhin das Einvernahmezimmer. Die Privatklägerin gab danach an, dass der Beschuldigte während dem Porno-Schauen auf dem Bett gewesen sei und sie auf dem anderen Bett. Als der Film fertig gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie solle Oralverkehr machen. Er habe sie am Kopf gepackt, sie auf der Seite vom Kopf gehalten und es gemacht, bis sie keine Luft mehr gekriegt habe. Er habe noch Analverkehr gewollt.