Sie gab an, dass sie mit ihm in diesem kleinen Zimmer gewesen sei. Ihre weiteren Erzählungen kamen sogleich wieder ins Stocken und die Privatklägerin erkundigte sich, ob sie es einfach aufschreiben könne (Z. 592). Daraufhin wurde vereinbart, dass die Staatsanwältin die Fragen stellt und die Privatklägerin versuchen wird, diese zu beantworten. Falls es nicht gehen sollte, würde sie die Fragen schriftlich beantworten (Verbal; Z. 594 f.). Er habe einfach gewollt, dass sie den Porno anschaue und es nachmache. Diese Filme habe er auf einem Laptop gehabt. In der Folge zeichnete die Privatklägerin die Situation im Zimmer auf (Beilage 2;