Dass die Frau des Beschuldigten im Bordell arbeite, habe sie erst im Hotel in der Schweiz erfahren. Angesprochen darauf, ob darin irgendetwas Spezielles vorgefallen sei, stockte die Privatklägerin und gab zunächst an, dass sie vielleicht später darüber sprechen würde (Verbal; Z. 568). Auf Initiative von Fürsprecherin D.________ wurde die Privatklägerin dann aber doch gleich im Anschluss, d.h. noch vor der Mittagspause zum Aufenthalt in diesem Hotelzimmer befragt (Verbal; Z. 579 ff.). Sie gab an, dass sie mit ihm in diesem kleinen Zimmer gewesen sei.