Auf zusätzliches Nachfragen der Polizei gab die Privatklägerin an, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr in G.________ stattgefunden habe. An diesem Abend habe Geschlechts- und Oralverkehr stattgefunden, beides erzwungen. Dies stehe nicht in der Handnotiz, weil sie sich beeilt habe und sie gehemmt gewesen sei. Der Geschlechtsverkehr habe noch vor dem Oralsex stattgefunden. Der Sex sei nach dem erwähnten Pornofilm gewesen. Vaginal- und Oralsex habe beides sehr rasch und zusammenhängend stattgefunden. Dann sei diese hässliche Phase eingetroffen, wo er sich in ihr entleert und sie dann zum sich waschen geschickt habe. Die Positionen seien nichts Kompliziertes gewesen, einfach nachgemacht,