Die Polizei wies sie daraufhin an, in Zukunft sämtliche Ungereimtheiten sofort zu erkennen zu geben. Die Privatklägerin wurde dann gebeten, zu schildern, was sich in diesem Hotel zugetragen habe. Gemäss Verbal zögerte die Privatklägerin mit der Aussage und wirkte weinerlich (pag. 299 Z. 406). Es sei etwas Schlimmes und Hässliches passiert, so dass man es kaum in Worte fassen könne. Sie bat darum, es aufschreiben zu können. Folglich wurde mit ihr vereinbart, dass sie möglichst detailgetreu aufschreibt, was sich zugetragen habe (Handnotiz; pag. 312). Weiter bat die Privatklägerin darum, während der Übersetzung den Raum verlassen zu dürfen.