22 te auch nicht weggehen können, ohne darüber Rechenschaft und Erklärungen abzugeben (pag. 298 Z. 383 f.). Auf Vorhalt, dass sie in ihrer Einvernahme vom 25. September 2013 ausgesagt habe, in der Wohnung eingesperrt gewesen zu sein, gab die Privatklägerin an, dass dies so nicht stimme. Es sei ihr schon klar, dass bei ihrer ersten Einvernahme halt ein paar Fehler passiert seien. Sie habe die Ungereimtheiten schon während der Einvernahme bemerkt, sich damals aber nicht gewagt, diese zu korrigieren. Die Polizei wies sie daraufhin an, in Zukunft sämtliche Ungereimtheiten sofort zu erkennen zu geben.