Sie denke, dass der Beschuldigte auch K.________ gegenüber in höherer Position stehe (pag. 291 Z. 34 f.). Selbstverständlich habe diese das von ihr übergebene Geld an ihn weitergeben müssen. Sie sei mit K.________ in Q.________ erotische Kleider kaufen gegangen, was so zwischen CHF 100.00-200.00 gekostet habe. Nicht gewusst habe K.________ jedoch, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe ihr auch gesagt, dass sie ihr davon nichts erzählen dürfe (pag. 292 Z. 88 f.). Er habe ihr keinen genauen Termin zur Rückzahlung der Schulden vorgegeben. Sie hätte es einfach tun müssen.