280 Z. 193 f.). Sie habe ihnen bisher noch nichts bezahlt und alle Einnahmen, CHF 1'200.00, bei sich. Ca. CHF 600.00 seien ihr gestohlen worden und für die vier Nächte habe sie CHF 400.00 bezahlt. Den Rest habe sie bei sich. Nein, AT.________ sei nicht mit in die Schweiz gekommen, obwohl es noch ein anderer Freund des Beschuldigten, genannt AS.________, bei ihr probiert habe. Nein, sie sei nicht in den Beschuldigten verliebt gewesen (pag. 280 Z. 220). Sie habe anfänglich einfach Vertrauen in ihn gehabt. Vor ihrer Reise in die Schweiz habe sie AT.________ erklärt, dass sie zur Polizei gehen solle, falls sie nach ihrer Ankunft während dreier Tage nichts höre.