Er habe ihr verbal gedroht, dass sie in ihrem restlichen Leben Probleme haben würde. Was er ihr genau antun würde, habe er ihr nicht direkt gesagt. Er habe ihr aber erklärt, dass er zum Beispiel in S.________ bereits eine Frau «betreut» habe, welche er nach Nichtgehorchen beinahe zu Tode geprügelt habe. Da habe sie gewusst, zu was er vermutlich fähig sein würde (pag. 271). Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sich der Beschuldigte mehrmals an ihr sexuell vergriffen habe, um ihr beizubringen, was sie den Kunden später bieten solle. Auf Fragen zum Ablauf im T.________ erklärte die Privatklägerin, dass jede Frau selber habe entscheiden dürfen, was sie anbieten wolle.