nur Streit, wobei er niemanden auf den Fotos erkannt hat) oder sie für die hier vorliegenden Fragen nicht mehr relevant sind, denn der Aufenthalt im Hotel der Privatklägerin und des Beschuldigten sind nicht bestritten. Die Vorinstanz gab die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten richtig zusammengefasst wieder (pag. 11415 ff.; S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), darauf wird verwiesen. Nachfolgend werden diese zum besseren Verständnis nochmals und teilweise ergänzt wiedergegeben.