SR 0.101) grundsätzlich nicht verwertbar. Ob allenfalls ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit der Beweismittel zu gewährleisten, kann vorliegend offen bleiben, zumal sich die Aussagen der Auskunftspersonen wiedersprechen (Z.________ will Geschlechtsverkehr und Lachen gehört haben; AA.________ nur Streit, wobei er niemanden auf den Fotos erkannt hat) oder sie für die hier vorliegenden Fragen nicht mehr relevant sind, denn der Aufenthalt im Hotel der Privatklägerin und des Beschuldigten sind nicht bestritten.