Weil es bei dieser einmaligen Befragung blieb, hatte der Beschuldigte nie die Gelegenheit, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Auskunftspersonen zu stellen. Entsprechend sind ihre (belastenden) Aussagen infolge Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) grundsätzlich nicht verwertbar.