10. Subjektive Beweismittel 10.1 Vorbemerkungen Vorliegend sind die einzigen wirklichen subjektiven Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Es wurden zwar noch zwei Bewohner und der Rezeptionist des Hotels an der I.________ in G.________ befragt, allerdings erfolgte deren Befragungen nicht parteiöffentlich (vgl. pag. 187 f.; pag. 355 ff.; pag. 366 ff.). Weil es bei dieser einmaligen Befragung blieb, hatte der Beschuldigte nie die Gelegenheit, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Auskunftspersonen zu stellen.