Die für die Beweiswürdigung relevanten Telefongespräche – wo nicht anders gekennzeichnet, handelt es sich um Gespräche zwischen K.________ („A“) und dem Beschuldigten („B“) – werden nachfolgend im übersetzten Originalwortlaut wiedergegeben: Gespräch vom 27.09.2013, 15:38 Uhr (pag. 10002) (…) A: (…) Der Besitzer hat gesagt, dass wir aufpassen müssten, denn die Polizei würde kommen. B: Wozu kommen die? Bist du verrückt oder was? Was heisst…es könnte sein…dass sie kommen…hat der Patron gesagt, dass sie kommen, oder was? A: Sie sagen, dass sie „eine von den unseren" war…und solche Sachen. B: Bist du verrückt!!!