13 2014 stattfand, zusammen. Den Erwägungen der Vorinstanz ist hierzu insbesondere Folgendes zu entnehmen (pag. 11411 ff.; S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es konnten zahlreiche Gespräche zwischen K.________ und dem Beschuldigten festgestellt werden. Letzterer hielt sich bereits ab dem 27.09.2013 wieder in F.________ auf und passte dort auf die gemeinsame Tochter auf.