153 ff.) ist, wie die Vorinstanz zurecht festhält, zwar ersichtlich, dass die Privatklägerin nur gerade sechs Kontakte gespeichert hatte (pag. 11410; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), indessen hatte sie auch mit weiteren unbekannten und darunter auch schweizerischen Rufnummern Kontakt. Um wen es sich dabei handelte, wurde nicht ermittelt. Die Feststellung der Vorinstanz, das Natel sei erst am 21. September 2013 in Betreib genommen worden, trifft so nicht zu; vielmehr ist ersichtlich, dass das Mobiltelefon bereits im April 2012 in Betrieb war und am 15. September 2013 mit einer F._____