_ Identitätskarte (ID) der Privatklägerin und die Arbeitsbewilligung derselben gewesen. Die Privatklägerin konnte erst am 25. September 2013 mit einer Übersetzerin befragt werden und machte gemäss Anzeigerapport geltend, im Portemonnaie habe es einen Betrag von CHF 500.00 gehabt. Am 23. September 2013 konnte das Portemonnaie mit einem Anmeldeformular des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), lautend auf die Privatklägerin, gefunden werden. Die F.________ ID sei am 2. Oktober 2010 in W.________ in einem Couvert mit der Anschrift «Hotel T.________» aufgegeben worden.