114 ff.) wird auf die Anzeige der Privatklägerin gegen einen unbekannten Freier wegen Diebstahls ihres Portemonnaies verwiesen und damit auf die edierten Akten PEN 17 1002. Daraus ist ersichtlich, dass die Privatklägerin am 23. September 2013 um 16:00 Uhr in Begleitung von V.________, Geschäftsführer des Hotels T.________, auf dem Polizeiposten vorsprach, um einen Diebstahl vom 22. September 2013 morgens (zwischen 03:35 und 03:55 Uhr) zu melden. V.________ habe geltend gemacht, im Portemonnaie seien CHF 1'250.00, die F.________ Identitätskarte (ID) der Privatklägerin und die Arbeitsbewilligung derselben gewesen.