Bestritten ist auch, dass die Privatklägerin in der Schweiz, mit Ausnahme eines kleinen Betrages, Schulden beim Beschuldigten hätte abbauen und ihm danach weiterhin 50 % ihrer Einnahme hätte übergeben müssen. Schliesslich bestritt der Beschuldigte auch mit Nachdruck, überhaupt irgendwelchen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt, geschweige denn die ihm konkret zur Last gelegten sexuellen Übergriffe begangen zu haben.