8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Anklagepunkte vollumfänglich und macht geltend, dass er nichts mit der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin zu tun gehabt habe, er sie weder kontrolliert noch vermittelt habe oder die Art und Weise, wie sie diesem Beruf nachgehen solle, bestimmt habe. Die Privatklägerin, welche sich bereits in F.________ prostituiert habe, habe ihn gebeten, mit der Abreise in die Schweiz zu warten, damit sie ihn begleiten könne. Sie habe auch das Hotel in P.________ selbst bezahlt, nicht er habe ihren Aufenthalt finanziert.