Unbestritten ist somit auch, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 18. September 2013 mit einem Reisecar aus F.________ abreisten und am Folgetag am 19. September 2013 beim Busbahnhof R.________ in Q.________ ankamen, wo die Ehefrau des Beschuldigten, K.________ auf sie wartete. Diese war schon länger in der Schweiz und prostituierte sich selber im Hotel T.________ in H.________. Schliesslich ist auch unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im gleichen Zimmer des Hotels an der I.________ in G.________ übernachteten und die Privatklägerin nach ihrem dortigen Hotelaufenthalt anfing, sich im T._____