Ihre Mutter sei gestorben und der Vater ein schwerer Alkoholiker, der sie regelmässig geschlagen habe. Aus diesem Grund habe die Privatklägerin vor der Abreise in die Schweiz am 18. September 2013 mindestens drei Wochen in einem Hotel in P.________ gelebt. Ebenfalls klar ist, dass die Privatklägerin zwei Tage zuvor, nämlich am 16. September 2013 ihren 18. Geburtstag und damit die Ausreisemöglichkeit ohne Erlaubnis der Eltern erreicht hatte. Der Beschuldigte war zu der Zeit bereits 35 Jahre alt. Unbestritten ist somit auch, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 18. September 2013 mit einem Reisecar aus F.______