10 7. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die Parteien im Sommer 2013 kennenlernten und zwar über eine oder mehrere Freunde, resp. einen Freundeskreis. Ebenfalls von beiden Parteien bestätigt ist, dass die Privatklägerin aus schweren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stammt. Ihre Mutter sei gestorben und der Vater ein schwerer Alkoholiker, der sie regelmässig geschlagen habe.