3. Vergewaltigung (Art. 190 StGB), evtl. Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB) begangen während des Aufenthalts im Hotel an der I.________ in G.________, am Freitagabend, 20.9.2013 (eventualiter: Donnerstag, 19.9.2013), indem A.________ von C.________ verlangte, dass sie mit ihm schlafe und ihn oral befriedige. Dies, damit sie lerne, wie sich eine Prostituierte verhalten muss. C.________ sagte ihm, dass sie das nicht wolle und tat so, als würde sie schlafen. Darauf insistierte er und sagte, sie solle machen, was er sage. Er spielte einen Pornofilm ab und forderte sie auf, das gezeigte Geschehen nachzumachen.